Unser Verein und seine Satzung


 

SATZUNG

 

der

 

Schützengesellschaft Neukirchen 1864 e.V.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 Der Verein führt den Namen "Schützengesellschaft Neukirchen 1864 e.V." (im Folgenden auch Verein genannt).

 Der Verein hat seinen Sitz in Neukirchen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nr. VR7788 eingetragen.

 Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne der §§ 21 ff. und 55 ff. BGB. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft ist Neukirchen.

In Vereinsangelegenheiten ist die Beschreitung des Rechtsweges erst nach Ausschöpfung der Vereinsinstanzen möglich.

 

§ 2

Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein dient der Förderung und Pflege des Schützensports und der Wahrung seiner Traditionen. Er besteht aus den Abteilungen Traditionelles Schützenwesen und Bogensport. Der Verein regelt insbesondere die sportlichen Beziehungen der Mitglieder und vertritt deren Interessen gegenüber dem Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. und anderen Einrichtungen. Zusammenschluss und Tätigkeit der Mitglieder ist nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 § 3

Rechtsgrundlagen

Der Verein ist ein rechtsfähiger, eingetragener Verein, der im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden bzw. eine oder mehrere von ihm beauftragte Personen vertreten wird.

Der Verein regelt seine Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.

Grundlagen hierfür sind die Satzung, die Finanzordnung und weitere Ordnungen.

Das Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

 Der Verein hat ordentliche Mitglieder über 18 Jahre, Jugendliche ab 14 Jahre bis einschließlich 17 Jahre und Ehrenmitglieder.

 Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Dies wird durch Vorlage eines aktuellen und einwandfreien Führungszeugnisses belegt. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

 Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen.

 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann Beschwerde an die Mitgliederversammlung gerichtet werden. Diese entscheidet endgültig über den Antrag.

Über die Zugehörigkeit zu den einzelnen Abteilungen des Vereins entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen, und zwar mit dreimonatiger Kündigungsfrist jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember.

Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied

a)  wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder sonst gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat und die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem Verein nicht zugemutet werden kann,

b) mit der Zahlung der Beiträge und Umlagen von mehr als einem Jahr in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf den drohenden Ausschluss nicht innerhalb eines Monats zahlt,

c)  wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

d) wegen unehrenhaften Handlungen.

 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

 Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende des Kalenderhalbjahres bestehen, in dem der Austritt oder Ausschluss wirksam wird.

 

§ 6

Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Schießsport oder die Schützentradition insgesamt oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. In herausragenden Fällen können frühere Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 § 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen (Versammlungen, Wettkämpfe etc.) teilzunehmen und die Anlagen, Sportwaffen, Schussgeräte und sonstigen Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen.

Die Mitglieder haben die Pflicht:

 -  spätestens 3 Monate nach rechtskräftiger Aufnahme in den Verein über diesen eine Uniform (Jackett, Hut, Hemd) zu beziehen,

 -  an der Jahreshauptversammlung und dem Königsschießen teilzunehmen, soweit nicht schwerwiegende Gründe (z. B. berufliche Tätigkeit, Krankheit, Urlaub) dem entgegenstehen,

 -  nach Erhalt der Waffenbesitzkarten einen Mauser Karabiner 98 als erste Waffe zu erwerben und in die Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen (bei dem Karabiner 98 handelt es sich um die Vereinswaffe, welche auch zum Salutschießen benötigt wird),

 -  an der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des Vereins zu wahren,

 -  sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, wobei die Mitglieder zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet sind,

 -  die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.

 Sofern die Mitglieder vorgenannte Pflichten nicht einhalten, ist der Verein berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Abmahnung ein Vereinsausschlussverfahren in die Wege zu leiten.

§ 8

Beiträge der Mitglieder

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit wird in der Gebührenordnung durch den Vorstand geregelt. Beitragsanpassungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

 Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Dies gilt auch für die Festsetzung der Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die einzelnen Abteilungen stellen unselbstständige Untergliederungen dar und unterhalten keinen eigenen Haushalt.

 Der Jahresmitgliedsbeitrag ist spätestens am 01.03. eines jeden Jahres fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an. Sofern der Jahresmitgliedsbeitrag nicht fristgerecht beglichen wird, ist der Verein berechtigt, Mahngebühren und gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend zu machen. Für die erste Mahnung werden die Portokosten als Mahngebühr berechnet. Für jede weitere Mahnung werden zusätzliche 5,00 € als Mahngebühr und die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

 § 9

Verwendung von Vereinsmitteln

 Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 § 10

Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand, der Rechnungsprüfungsausschuss und die Mitgliederver-sammlung.

 § 11

Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

 - 1. Vorsitzender,

- 2. Vorsitzender,

- Schatzmeister,

- 1. Waffenmeister,

- 2. Waffenmeister,

- Schrift- und Pressewart.

 Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt der Vorstand selbst.

 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

 Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Vorstandsmitglied.

§ 12

Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seinen Reihen einen Ausschussvorsitzenden.

Die Ausschussmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses ist es, vor Rechnungsabschluss eines Jahres eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

 § 13

Mitgliederversammlung

Als höchstes Organ entscheidet die Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr abgehalten.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 Anträge zur Tagesordnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen. Die Mitgliederversammlung kann einen Antrag trotz verspäteter Einreichung mit einer Mehrheit von 2/3 zulassen.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist die Versammlung zu einem Zeitpunkt mindestens drei Wochen danach erneut einzuberufen und dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.

 Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 Soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu errichten, die vom 1. Vor-sitzenden sowie Schrift- und Pressewart zu unterzeichnen sind.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 - Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

- Entgegennahme der Berichte des Rechnungsprüfungsausschusses,

- Entlastung und Wahl des Vorstandes,

- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit entsprechend der Satzung,

- Satzungsänderungen,

- Beschlussfassung über Anträge, Beschwerden und Ordnungswidrigkeiten,

- Ernennung von Ehrenmitgliedern,

- Wahl von Mitgliedern von Ausschüssen,

- Auflösung des Vereins.

 Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 § 14

Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Telefonnummer, Emailadresse, Staatsange-hörigkeit und Lichtbild (gemäß Aufnahmeantrag).

 Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

 Als Mitglied des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. muss die Schützengesellschaft Neukirchen 1864 e.V. die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und gegebenenfalls Merkmal "behindert") an den Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. weitergeben.

 Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage, am schwarzen Brett nur im Rahmen der Wettkampfprotokolle (Name, Vorname, Schützenklasse, Ringzahl und Platzierung) und wenn das Mitglied nicht widersprochen hat.

 Der Schützenverein ist verpflichtet, einen Austritt aus dem Verein den Behörden anzuzeigen.

 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,

- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO,

- das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.

§ 15

Mitteilungen an Mitglieder

Schriftliche Mitteilungen an Vereinsmitglieder können an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse gerichtet werden. Der Vorstand ist berechtigt, - soweit von Seiten des Mitglieds benannt - die schriftliche Mitteilung auch an die Emailadresse zu senden.

 § 16

Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neukirchen/Erzgebirge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist Stollberg.

§ 18

Inkrafttreten

 Diese Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 10.06.2022 mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und setzt die Satzung vom 28.01.2011 außer Kraft.